BFH Beschluss v. - VII B 98/02

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der FinanzgerichtsordnungFGO—). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

Der Senat verweist im Übrigen auf seinen Beschluss vom , mit dem er den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vorliegende Beschwerdeverfahren abgelehnt hat. Die diesbezügliche erneute Eingabe der Klägerin, mit der sie um Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erneut um die Bewilligung von PKH nachsucht, führt zu keiner anderen Betrachtung. Über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH muss sich der Antragsteller grundsätzlich selbst kundig machen (vgl. , BFH/NV 1999, 1470, m.w.N.); die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten. Wiedereinsetzung kann nicht allein deshalb gewährt werden, weil das Gericht den Antragsteller nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist auf seine Verpflichtung, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, hingewiesen hat (, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 426). Im Streitfall war zudem im Zeitpunkt des Schreibens der Geschäftsstelle des Senats, mit dem der Klägerin das Vorliegen ihres PKH-Antrags beim BFH bestätigt worden ist, die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer die Erklärung der Klägerin bei Gericht hätte vorliegen müssen, bereits abgelaufen. Ausreichende Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigten, hat die Klägerin nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1337 Nr. 10
GAAAA-68756