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Arbeitszeugnis | Zur Erwähnung einer selbständigen Arbeitsweise
Ein Arbeitnehmer hat ohne einen entsprechenden Zeugnisbrauch keinen Anspruch darauf, dass in seinem Arbeitszeugnis ausdrücklich eine „selbständige Arbeitsweise“ genannt wird.
Eine Assistentin mit Sekretariatsaufgaben war bei einer internationalen Anwaltssozietät für einen Partner tätig. Zu ihren Aufgaben gehörten die Unterstützung des Partners und des dazugehörigen Teams in allen organisatorischen und administrativen Aufgaben, wie z. B. die Erledigung der externen und internen Korrespondenz in englischer und deutscher Sprache, digitale und analoge Aktenführung und das Termin- und Wiedervorlagenmanagement. [i]infoCenter „Arbeitszeugnis“ NWB LAAAB-03356 Die Klägerin hat verlangt, dass in dem ihr erteilten Arbeitszeugnis erwähnt wird, dass sie selbständig gearbeitet habe. Es bestehe eine tatsächliche Übung (allgemeiner Zeug...