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Abgabenordnung | Fristwahrender Einwurf einer Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt
Das entschieden, dass der Einwurf einer Steuererklärung (hier eines Antrags auf Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) am letzten Tag der Antragsfrist auch dann fristwahrend ist und zur Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO führt, wenn die Erklärung bei einem unzuständigen Finanzamt abgegeben wird.
Die Kläger warfen ihre Steuererklärung 2009 am gegen 20 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung der Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden. Dem folgte das Finanzgericht nicht und verpflichtete das Finanzamt, die Veranlagungen f...