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Renten - Dauernde Lasten
I. Definition
Eine Rente ist ein einheitlich nutzbares, selbständiges Recht (Stammrecht), dessen Erträge aus regelmäßig wiederkehrenden, gleichmäßigen Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen und das dem Berechtigten auf die Lebenszeit eines oder mehrerer Menschen oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren eingeräumt ist.
Dauernde Lasten sind wiederkehrende, nach Zahl oder Wert abänderbare Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger in Geld oder Sachwerten für längere Zeit einem anderen gegenüber auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat.
Gegenstand dieses Stichworts ist der Sonderausgabenabzug von Renten und dauernden Lasten, die auf vor dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen. Zum Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen, die auf nach dem vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, vgl. das Stichwort „Versorgungsleistungen”
Zu vgl. das entsprechende Stichwort und zu Unterhaltsleistungen vgl. die Stichworte „Unterhalt” und „Realsplitting”.