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FG München Urteil v. - 10 K 614/17 EFG 2018 S. 213 Nr. 3

Gesetze: EStG § 22 Nr. 4 S. 1 EStG § 22 Nr. 4 S. 2 EStG § 22 Nr. 4 S. 3 EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 9 Abs. 1 S. 2EStG § 12 Nr. 1 S. 2 GG Art. 3 Abs. 1 EuWG § 8 Abs. 1 EuWG § 9 Abs. 2

Keine Abziehbarkeit von Wahlkampfkosten, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufstellung als Kandidat für ein Mandat sowie dem Erhalt einer Position als Nachrücker in das Europäische Parlament

Leitsatz

1. Das für Wahlkampfkosten unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich oder erfolglos war, geltende Abzugsverbot nach § 22 Nr. 4 S. 3 EStG ist verfassungskonform und auch für eine Kandidatur für ein Mandat im Europäischen Parlament anwendbar.

2. Wahlkampfkosten i. S. d. § 22 Nr. 4 S. 3 EStG sind im Gegensatz zu den mandatsbedingten Kosten sämtliche Ausgaben, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats gemacht werden. Zu den Wahlkampfkosten zählen nicht nur die für den Wahlkampf im engeren Sinne aufgewendeten Kosten, sondern auch solche Aufwendungen, die der Kandidatin (hier: für ein Mandat im Europäischen Parlament) in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Aufstellung zur Kandidatin und dem Erhalt des Nachrückerstatus sowie den jeweils damit verbundenen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen entstanden sind.

3. Zum „Wahlkampf” gehört nicht nur die Schlussphase der letzten Wochen vor dem Wahltag, sondern jedenfalls auch die Vorbereitungsphase (inklusive der Bewerbung um einen Listenplatz) und die Vorwahlkampfzeit.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 213 Nr. 3
EStB 2018 S. 180 Nr. 5
DAAAG-70462

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FG München, Urteil v. 26.10.2017 - 10 K 614/17

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