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Straßenbeitrag | Beitragspflicht einer BGB-Gesellschaft
Ist eine BGB-Gesellschaft als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen, ist sie als grds. rechts- und parteifähige Gesellschaft (vgl. NWB UAAAB-98014) abgabenpflichtig. Eine Heranziehung ihrer Gesellschafter kommt auch bei Verwendung und Eintragung des Zusatzes „als BGB-Gesellschafter“ nicht in Betracht. [i]Borggräfe/Staud, NWB 4/2017 S. 277Selbst dann handelt es sich nicht um das (gesamthänderisch gebundene) Vermögen dieser Personen, sondern um das Eigentum der BGB-Gesellschaft. Eine persönliche Beitragspflicht der Gesellschafter kann sich damit allenfalls noch aus § 34 Abs. 2 AO ergeben, wenn eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung ohne Geschäftsführung betroffen ist.
Ist die BGB-Gesellschaft Grundstückseigentümerin und damit Beit...