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Abgabenordnung | Schlichter Änderungsantrag nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung nur bei neuen Tatsachen oder Rechtsfragen zulässig
Weist das Finanzamt den Einspruch zurück, kommt ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nur in Bezug auf Tatsachen und Rechtsfragen, die nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren, in Betracht. Dies hat der 5. Senat des entschieden.
Zwischen der Klägerin und dem Finanzamt bestand Streit über den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen. Den diesbezüglich anhängigen Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Innerhalb der Klagefrist stellte die Klägerin einen Änderungsantrag gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a i. V. mit Satz 2 und Satz 3 AO. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation. Das Finanzamt le...