Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 V 905/16

Gesetze: AO § 370 Abs. 1 Nr. 2AO § 370 Abs. 4 S. 2AO § 235 Abs. 1 S. 1EStG § 68 Abs. 1 S. 1FGO 69 Abs. 2 S. 2 FGO 69 Abs. 3 S. 1 StGB § 15

Hinterziehungszinsen auf Kindergeldrückforderung

bedingter Vorsatz bei der Nichtmitteilung des Abbruchs der Berufsausbildung der Tochter infolge der Geburt eines eigenen Kindes und der anschließenden Elternzeit

Leitsatz

1. Es bestehen ernstliche Zweifel am Vorliegen einer Steuerhinterziehung als Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf eine Kindergeldrückforderung, wenn zum einen die Steuerpflichtige behauptet, die Familienkasse anders als von dieser behauptet frühzeitig über den Abbruch der Berufsausbildung der volljährigen Tochter infolge der Geburt eines eigenen Kindes und der anschließenden Elternzeit informiert zu haben, und wenn zum anderen nicht feststeht, dass die Steuerpflichtige ggf. die erforderliche Mitteilung über den Abbruch der Berufsausbildung und die anschließende Elternzeit der Tochter zumindest mit bedingtem Vorsatz unterlassen hat.

2. Eine vorsätzliche Begehung in Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Bei § 370 Abs. 1 AO muss sich der Vorsatz auf den nicht gerechtfertigten Steuervorteil und den Zurechnungszusammenhang erstrecken.

3. Bei dem Unterlassungsdelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO muss der Täter ernsthaft für möglich halten und billigen, dass die Finanzbehörde keine Kenntnis von den steuerlich erheblichen Tatsachen hat, er die Aufklärung gleichwohl unterlässt und dadurch als Taterfolg eine Steuerverkürzung oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil eintritt. Wer dagegen etwas vergisst oder wegen Unkenntnis der Steuerrechtslage erst gar nicht an die Abgabe einer Erklärung denkt, unterlässt nicht vorsätzlich, sondern gegebenenfalls nur fahrlässig (Anschluss an (4) 121 Ss 175/16 (205/16)).

4. Es bestehen ernstliche Zweifel am Vorliegen eines bedingten Vorsatzes der Steuerpflichtigen bezüglich der Nichtmitteilung kindergeldrelevanter Tatsachen, wenn es möglich erscheint, dass die Steuerpflichtige ein umfangreiches, u.a. die streitigen Pflichten zur Mitteilung des Ausbildungsabbruchs infolge eigener Elternschaft des Kindes an die Familienkasse enthaltendes Merkblatt nicht erhalten, nicht gelesen oder nicht richtig verstanden hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAG-69932

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.03.2017 - 4 V 905/16

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen