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Innergemeinschaftliches Verbringen
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Begriff des innergemeinschaftlichen Verbringens
Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.
Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber. Der Gegenstand muss damit in der Verfügungsmacht des Unternehmens verbleiben.
Das [i]Scholz/Nattkämper, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Grundlagen NWB UAAAE-50616innergemeinschaftliche Verbringen einer Ware aus dem EU-Ausland ins Inland ist als innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG zu versteuern.
Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand. Mangelt es an einem Einkaufspreis, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes und ohne Umsatzsteuer.
II. Warenbewegungen vom Inland ins EU-Ausland
Das [i]Eckert, Innergemeinschaftliche Lieferung, Lexikon NWB WAAAF-81625innergemeinschaftliche Verbringen einer Ware vom Inland in ...