Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH und der GmbH & Co. KG
5. Aufl. 2018
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3. Erläuterung der für kleine GmbH sowie GmbH & Co. KG geltenden Anhangvorschriften
3.1 Grundlegende Angaben zum Unternehmen und zur Bilanzierung
3.1.1 Registerinformationen zur Identifikation des bilanzierenden Unternehmens (§ 264 Abs. 1a HGB)
Nach § 264 Abs. 1a HGB sind im Jahresabschluss die Firma, der Sitz, das Registergericht sowie die Registernummer des bilanzierenden Unternehmens und im Fall der Abwicklung oder Liquidation des bilanzierenden Unternehmens auch diese Tatsache anzugeben. Mit der Vorschrift wurde durch das BilRUG Art. 5 der Bilanzrichtlinie im HGB umgesetzt. Die geforderten Informationen dienen dazu, das bilanzierende Unternehmen eindeutig identifizieren zu können. Sie sind in § 264 Abs. 1a HGB in Form einer abschließenden Aufzählung benannt. Weitere Informationen werden nach dieser Vorschrift also nicht verlangt.
„Firma“ ist der Name, unter dem das bilanzierende Unternehmen seine Geschäfte betreibt; dazu gehört auch die Nennung der Rechtsform (§§ 17 Abs. 1 und 19 HGB, § 4 GmbHG). Mit „Sitz“ ist, wie auch an anderer Stelle (hierzu wird auf die Abschnitte 4.2.1.3 und 4.2.1.4 verwiesen), der statutarische Sitz gemeint. Die Aufgaben der Registergerichte sind bei den Amtsgerichten angesiedelt. Grundsätzlich führ...