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Neuerungen zum Eigenkapitalersatz bei § 17 EStG
Überlegungen für die Praxis zur Änderung der BFH-Rechtsprechung
[i]Schießl, Neues zu „eigenkapitalersetzenden“ Finanzierungshilfen des Gesellschafters nach § 17 EStG, StuB 20/2017 S. 765 NWB AAAAG-60033 Der BFH hat mit einem Paukenschlag seine Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht bei § 17 EStG geändert: Gab es bisher einen normspezifischen Eigenkapitalbegriff bei wesentlichen Beteiligungen, so wird dieser nun abgelöst durch den allgemeinen Anschaffungskostenbegriff des HGB. Nach einer Darstellung der bisherigen Rechtslage, weil diese sowohl für eine Übergangszeit als auch in veränderter Form noch relevant ist, und einer kurzen Erläuterung des Urteils werden insbesondere die Auswirkungen der neuen Rechtsprechung für die steuerberatende Praxis behandelt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung des § 17 EStG
[i]Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei wesentlicher BeteiligungDie Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehört zu den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Als Veräußerungsgewinn bestimmt das Gesetz den Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG).
[i]Greil/Wargowske in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 17 EStG NWB MAAAG-35480 Als Veräußerung gilt nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG u. a. auch die Auflösung einer Kapi...