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Pflegeaufwendungen und Kosten der Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen
§ 33 EStG gilt auch bei Heimunterbringung
Aufwendungen [i]Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, NWB Verlag Herne, 3. Aufl. 2018 (lieferbar ab Februar 2018), ISBN: 978-3-482-65343-8wegen Pflegebedürftigkeit sind nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abziehbarkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit Kosten für die Unterbringung in einem Heim in Rede stehen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Außergewöhnliche Belastung
[i]Schmidt, Außergewöhnliche Belastungen, Grundlagen NWB VAAAF-48920 Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG hingegen ausgeschlossen (z. B.