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NWB Nr. 4 vom Seite 173

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Andreas Fink

Der VI. Senat des BFH hatte [i] Arens/Daumke, Spieker, Steuerfragen zum Ehe- und Scheidungsrecht, NWB Verlag, 4. Aufl. 2016, ISBN: 978-3-482-43414-3 sich in seinem Urteil v.  - VI R 9/16 (BStBl 2017 II S. 988) mit der Abziehbarkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz zu befassen – wobei die Änderung des Gesetzes ein vom VI. Senat hausgemachtes Problem war. Der BFH entschied, dass Scheidungskosten durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sind.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Frühere Rechtsprechung zu Scheidungskosten und Gesetzesänderung

[i]Kosten des Scheidungsverfahrens wurden als agw. Bel. berücksichtigt Vor der Entscheidung des (BStBl 2011 II S. 1015) war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens und der damit im Zwangsverbund zu entscheidenden Verfahren als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden (Urban, NJW 2017 S. 3189; vgl. z. B. NWB FAAAB-50309; Beschluss v.  - VI B 86/83; Urteil v.  - IV R 87/74, BStBl 1977 II S. 462; Urteil v.  - III R 27/04, BStBl 2006 II S. 492).

Die Rechtsprechung des BFH zu den Scheidungskosten ste...BStBl 1986 II S. 745

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