Frohsinn und Zufriedenheit
Ich [i]Nur Staaten und Gebiete außerhalb der EU stehen auf der „schwarzen Liste“begrüße Sie herzlich im neuen Jahr! Hoffentlich wird es ein erfolgreiches. Diese Hoffnung trägt man zu diesem Zeitpunkt auch steuerpolitisch noch im Herzen. Ob alles Anlass zur Zufriedenheit gibt, daran lässt mit Blick auf die jüngsten Ergebnisse des ECOFIN schon der Beitrag von Cloer/Gerlach ab im ersten Heft von 2018 leicht zweifeln. Darin erblickt u. a. die „schwarze Liste“ der EU-Arbeitsgruppe „Code of Conduct“ das Licht der Steuerwelt. Das Thema „nicht kooperative Staaten“ lässt sich anschaulich bebildern – man denke dazu an Herren mittleren Alters in hellen Leinenanzügen mit gegeltem Haar, Schnurrbart und verspiegelter Sonnenbrille. Doch ist das eben zu einfach. EU-Mitgliedstaaten fehlen auf der Liste. Dabei muss die EU selbst und namentlich die EU-Kommission nach Ansicht des Europäischen Parlaments energischer gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung vorgehen. Und zwar nicht nur in fernen Offshore-Finanzzentren, sondern im eigenen Haus.
Dies [i]Europäisches Parlament, Dokumente zum PANA-Ausschuss unter http://go.nwb.de/kfjj2 ist sehr mühsam, wie der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses für Steuerhinterziehung, kriminelle Aktivitäten und Geldwäsche belegt. Während der Bericht in Straßburg am noch mit Mehrheit beschlossen wurde, scheiterte die Nennung von EU-Staaten, die nach Ansicht der Berichterstatter zu wenig gegen Steuervermeidung tun, denkbar knapp im Parlament. Wo die nicht kooperativen Staaten und Gebiete liegen, müssen wir zu Beginn des neuen Jahres also gespannt abwarten.
[i]EuGH urteilt: Steuerpflichtige müssen belastende Rechtsakte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen könnenZu mehr Frohsinn gibt das EuGH-Urteil in der Rechtssache Berlioz Anlass, das Oppel ab bespricht. Denn auch, wenn der Fall Deutschland nicht betraf, ist somit auch das EUAHiG EU-richtlinienkonform auszulegen. Damit gewähren EU-Grundrechte bei Informationsersuchen EU-ausländischer Steuerbehörden einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einblick in wesentliche Kerninformationen der Anfrage und wozu diese Angaben abgefragt werden, damit der Steuerpflichtige so seine Rechte wahren kann.
[i]Große rechtliche Veränderungen müssen keine großen Verbesserungen mit sich bringenDie beiden weiteren Aufsätze belegen, dass Änderung im internationalen Steuerrecht nicht stetige Verbesserung bedeutet: Die Investition in inländische Immobilien über ausländische Fonds folgt seit Jahresbeginn neuen Regeln, die, wie Haug ab darstellt, es für Investmentfonds deutlich vereinfachen. Im Top-Beitrag zeigen Ruh/Bairagra ab , dass bei der Quellenbesteuerung auf Vergütungen für technische Dienstleistungen durch Auftraggeber aus Indien trotz der Anpassungen leider weiterhin ein hohes Doppelbesteuerungsrisiko für deutsche Unternehmer besteht.
Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 1 / 2018 Seite 1
NWB PAAAG-69237