BFH Beschluss v. - VI B 39/01

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordnissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum gültigen Fassung (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757) entspricht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die behauptete Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. von den Urteilen des (BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338) und vom VI R 149/84 (BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852) liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der in Widerspruch zu den genannten Entscheidungen oder sonst zur Rechtsprechung des Senats stünde.

Das Finanzgericht (FG) ist unter Bezugnahme auf das (BFH/NV 1995, 1057) davon ausgegangen, dass die Begründung der doppelten Haushaltsführung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht beruflich veranlasst war, weil die Eheleute den Familienwohnsitz aus privaten Gründen vom gemeinsamen Beschäftigungsort wegverlegt hätten und die Anmietung der neuen Wohnung für die Ehefrau damit in engem zeitlichem Zusammenhang gestanden habe.

a) Demgegenüber betrifft das BFH-Urteil in BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338 den Sachverhalt, dass Eheleute, die ihren Familienwohnsitz in A hatten, zunächst beide in B arbeiteten und während der Arbeitswoche gemeinsam in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort wohnten, dass aber ein Ehepartner aus privaten Gründen das Arbeitsverhältnis beendete und nur noch am Familienwohnsitz in A lebte. Die weiter fortbestehende doppelte Haushaltsführung des anderen Ehegatten hat der Senat in dem vorgenannten Urteil als beruflich veranlasst angesehen. Der Streitfall ist hiermit deshalb nicht zu vergleichen, weil die Kläger im Zusammenhang mit der Pensionierung des Ehemannes ihren Familienwohnsitz vom bis dahin gemeinsamen Beschäftigungsort wegverlegten, während die Ehefrau zeitgleich am Beschäftigungsort eine Wohnung mietete und von dort weiter ihrer Arbeit nachging. Zudem gehen die Kläger mit ihrem Hinweis auf die BFH-Entscheidung offenbar von dem Rechtsstandpunkt aus, dass ihr Haus in B bereits vor den Veränderungen im März 1996 der örtliche Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gewesen und der Ehemann aus privaten Gründen dort ”verblieben” sei. Der Ablauf war jedoch insofern ein anderer, als die Anmietung der neuen Wohnung, die Aufgabe der Dienstwohnung und der Umzug in das eigene Haus in B in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang standen. Eine Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Entscheidung ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

b) Auch eine Abweichung von dem Senatsurteil in BFHE 151, 78, BStBl II 1987, 852 ist wegen unterschiedlicher Sachverhalte nicht gegeben. Die Entscheidung des BFH betrifft den Fall, dass beide Ehegatten berufstätig sind und der eine am bisherigen Beschäftigungsort verbleibt, während der andere Ehegatte aus beruflichen Gründen zu einem anderen Beschäftigungsort zieht und die dortige Wohnung neuer Familienhausstand wird. Im Streitfall hatte der Kläger indessen seine Berufstätigkeit beendet. Aus der Verpflichtung der Kläger, die Dienstwohnung des Ehemannes zu räumen, lässt sich nicht herleiten, dass die Ehefrau ihrerseits aus beruflichem Anlass eine doppelte Haushaltsführung aufnahm. Denn dass die Kläger einen neuen Hausstand nicht am Beschäftigungsort, sondern außerhalb davon begründeten, hatte private Gründe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 38
BFH/NV 2003 S. 38 Nr. 1
DAAAA-68582