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Neues zur indischen Quellenbesteuerung auf Dienstleistungen
Wegfall der PAN, Umfang erfasster Dienstleistungen, Equalization Levy und Steueranrechnung
Das DBA Indien sieht als eines der wenigen deutschen DBA ein Quellenbesteuerungsrecht für Vergütungen für technische Dienstleistungen i. H. von 10 % vor. Dies führt in der Praxis immer wieder zu Überraschungen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen und dies auch vor dem Hintergrund, dass außerhalb Indiens erbrachte Dienstleistungen ebenfalls erfasst werden. Nachdem die Absenkung des Quellensteuersatzes auf den abkommensrechtlich zulässigen Wert von 10 % seit 2016 nicht mehr an die Vorlage der Permanent Account Number (PAN) geknüpft wird, ist zwar eine gewisse Entschärfung eingetreten. Gleichwohl versucht die indische Finanzverwaltung durch eine extensive Auslegung des Dienstleistungsbegriffs, den Anwendungsbereich der Quellenbesteuerung auszuweiten. Nachdem die indische Rechtsprechung die Einstufung von Online-Werbedienstleistungen als technische Dienstleistungen mangels Personenbezogenheit abgelehnt hat, wurde zum die Equalization Levy eingeführt. Diese auf Basis des – noch nicht zur Anwendung empfohlenen – BEPS-Aktionspunktes 1 ausgestaltete „digitale Ausgleichssteuer“ i. H. von 6 % des Umsatzes soll aus indischer Sicht nicht unter da...