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Rentenversicherungssatz 2018 und Minijobber
Das Bundeskabinett hat am die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 beschlossen. Danach wird der Beitragssatz in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 % festgesetzt (Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018 – BR-Drucks. 718/17 vom ; vgl. dazu ausführlich auch Foerster, StuB 2018 S. 30, in dieser Ausgabe).
Der Bundesrat hat dieser Verordnung zugestimmt.
Diese Änderung des Beitragssatzes wirkt sich auch auf die Abrechnung von Minijobbern aus, sofern diese nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichten. Wo der Arbeitnehmeranteil bislang 3,7 % betrug, reduziert sich dieser ab 2018 auf (18,6 % abzüglich 15 % - Arbeitgeberanteil =) 3,6 %.
Der Arbeitnehmer A ist bei dem Unternehmen B als Minijobber (nicht im Privathaushalt) tätig. Sein monatliches Entgelt beträgt 450 €. Er hat nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn 450,00 €
15 % von 450 € = 67,50 €
Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung:
3,6 % von 450 € = 16,20 €