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Online-Glücksspiele und Umsatzsteuerrecht
Das FinMin Schleswig-Holstein hat sich mit USt-Kurzinformation vom - VI 3510 - S 7200-680 NWB HAAAG-68126 zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von Online-Glücksspielen geäußert. Danach gilt Folgendes:
Bei Umsätzen von Online-Glücksspielanbietern, bei denen diese kein wirtschaftliches Spielrisiko tragen und nur für die Spieldurchführung verantwortlich sind (z. B. Poker oder S. 36Baccara), ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach der vom Spieler zu leistenden Spielgebühr („Rake“) zu bemessen. Bei Umsätzen von Online-Glücksspielanbietern, bei denen diese ein wirtschaftliches Spielrisiko tragen und selbst am Spiel teilnehmen (z. B. Roulette, Black Jack), wird der Bruttospielertrag als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen.