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Zinsen und Strafzahlungen für Ertragsteuern
I. Einführung
In einer agenda decision hat sich das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) – nachdem in einer Interpretation noch eine Befassung ausgeschlossen wurde (IFRIC 23.BC9) – zu der bilanziellen Abbildung von Zinsen und Strafzahlungen für Ertragsteuern geäußert. Trotz fehlender Ausführungen im House of IFRS besteht kein Wahlrecht: Scheidet eine Behandlung als income tax aus (IAS 12.2), erfolgt die Bilanzierung als sonstige Verbindlichkeit (IAS 37.5(b)). Die Entscheidungsfindung ist – ohne eine Konkretisierung – angabepflichtig (IAS 1.122). Die bilanzielle Wertung der Verzinsung von (Ertrag-)Steueransprüchen im Zusammenhang mit der Festsetzung folgt den Vorgaben zum Besteuerungsverfahren, entspricht aber nicht notwendigerweise der steuerrechtlichen Typisierung.
II. Zinsen als steuerliche Nebenleistung
1. Keine Steuern i. S. der Abgabenordnung
Fallen die Festsetzung und die Erfüllung einer (Ertrag-)Steuer zeitlich auseinander, entsteht ein (Zins-)Anspruch auf ein Entgelt als Kompensation für den vorenthaltenen Zeitwert des Geldes (time value of money). Nach den deutschen Regelungen über das Besteuerungsverfahren – wie ist die Steuer festzusetzen und wann ist sie zu entrichten – ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anz...