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Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager
Praxishinweise zum
Der BFH hat mit Entscheidungen und klargestellt, dass sich der Ort einer grenzüberschreitenden Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG bestimmt, wenn der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. Unter dieser Bedingung liegt auch dann eine einheitliche Versendungslieferung vor, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird. Mit (BStBl I 2017 S. 1442; siehe hierzu auch Mateev, USt direkt digital 21/2017 S. 13) zu grenzüberschreitenden Warenlieferungen in ein inländisches sogenanntes Konsignationslager hat die Verwaltung sich der BFH-Rechtsprechung angeschlossen. Aktuell hat das BMF die Übergangsregelung seines Schreibens zur grenzüberschreitenden Warenlieferung in ein inländisches Konsignationslager offensichtlich mit Blick auf den sich aus den Neuregelungen ergebenden Umstellungsaufwand in der Praxis um ein Jahr verlängert ().
I. Wesentliche Regelungen des BMF-Schreibens v. 10.10.2017
Mit (BStBl 2017 I S. 1442) zu grenzüberschreitenden Warenlieferungen in ein inländisches sogenanntes Konsignationslager hat...