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Haftung
„Kennenmüssen“ bei der Haftung nach § 25d UStG
§ 25d UStG sieht eine Haftung in Fällen vor, in denen ein Rechnungsaussteller entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außerstande gesetzt hat, sie zu entrichten. Die Haftung hängt davon ab, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte. Eine Haftung ist auch möglich, soweit der Leistungsempfänger nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nur Kenntnis hätte haben müssen. Für eine Haftung nach § 25d UStG reicht damit auch fahrlässige Unkenntnis (Kennenmüssen) aus.
Ausgangssachverhalt
Die Klägerin betrieb einen Fahrzeughandel. Sie kaufte von einer GmbH Fahrzeuge und Container ein. Die GmbH fakturierte mit gesondertem Steuerausweis in Rechnungen vom 3. und vom . Die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Januar 2012 entrichtete die GmbH nicht. Der Geschäftsführer der GmbH war bereits in der Vergangenheit für mehrere andere Unternehmen aufgetreten. Auch zu diesen Unternehmen unterhielt die Klägerin Geschäftsbeziehungen. Gegen den Geschäftsführer ermittelte die Steuerfahndung schon seit 2008 in einer Vielzahl von Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung.
Ein ...