BFH Beschluss v. - VI B 230/99

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen liegen, wie das Finanzgericht (FG) zutreffend erkannt hat, im Streitfall vor, da die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit teilweise von der dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits vorgelegten Frage abhängt (Az. des BVerfG: 1 BvL 15/97), ob die Nichtgewährung von Teilkindergeld nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist oder nicht. Diese Entscheidung ist entgegen der Auffassung der Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) auch vorgreiflich für den vorliegenden Rechtsstreit (vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 74 Rz. 1), da der Erblasser jedenfalls keinen Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld hatte. Bei der Schweizerischen Kinderrente für die Tochter des Erblassers als Ergänzung zur Invalidenrente handelt es sich um eine einem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Leistung (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Auffassung wird auch zutreffend von der Verwaltung vertreten (s. Anlage zum Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom St I 4 -S 2280- 46/98, BStBl I 1998, 888, 893). Somit kommt es für den vorliegenden Streitfall auf die Entscheidung an, ob das Fehlen einer Teilkinderregelung (vgl. § 65 Abs. 2 EStG) mit dem GG vereinbar ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 491 Nr. 4
RAAAA-68560