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Verfassungsmäßigkeit persönlicher Freibeträge sowie des Familienleistungsausgleichs in den Jahren 2000 bis 2004
BFH sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Die in den Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2004 bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge (§ 32a EStG) und Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) sind nach Auffassung des III. Senats des BFH verfassungsgemäß. Der Senat schloss sich zudem der Auffassung des VI. Senats des BFH an, dass die Höhe der zumutbaren Belastung i. S. des § 33 Abs. 3 EStG stufenweise zu ermitteln sei.
Problemstellung
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird gem. § 31 EStG durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt.
Verfassungsmäßigkeit diverser Freibeträge
Der BFH hatte zu beurteilen, ob der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, der Betreuungsfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes sowie der Familienleistungsausgleich in den Jahren 2000 bis 2004 verfassungsgemäß sind. In dem Verfahren wurde u. a. ein Verstoß gegen das grundgesetzliche Postulat des Schutzes der Familie und des Existenzminimums gerügt.
Der BFH entschied, dass die Grundfreibeträge für zusammenveranlagte Steuerpflichtige der Hö...