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Vertragspflichten | Pflichtverletzung des Pächters durch „falsche“ Flächennutzung
Der Pächter verletzt seine Vertragspflichten (§ 590 Abs. 2 Satz 1 BGB), wenn er gepachtete landwirtschaftliche Flächen entgegen der vereinbarten Nutzungsart „Ackerland“ durchgehend als Grünland nutzt und mit der Entstehung von Dauergrünland, das nicht umgebrochen werden darf, Wertverluste der Grundstücke einhergehen (Ls. der Red.).
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrags durften die Grundstücke unabhängig von der Dauer ihrer Nutzung als Grünland in Ackerland umgewandelt werden. Seitdem haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Da die Grundstücke mehr als fünf Jahre lang als Grünland genutzt worden sind, unterfallen sie einem Umbruchverbot (DGErhVO M-V) und dem Dauergrünlanderhaltungsgesetz. Da die Flächen schon bei Übergabe als Grünland bewirtschaftet wurden, fehlt es allerdings an e...