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GK Nr. 1 vom Seite 13

50 Jahre Mehrwertsteuer

Julia Schumacher M. A.; Hamburg

Am , also vor genau 50 Jahren, gab es eine der wichtigste Neuerung im deutschen Steuerrecht: Die Einführung der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer. Buchhalter und Angehörige der steuerberatenden Berufe ließen sich hinsichtlich dieser Steuerart genauso schulen wie Finanzbeamte. Heute ist diese Verkehrssteuer nahezu jedem geläufig, doch in der praktischen Anwendung im Unternehmen sind einige Stolperstellen zu beachten.

Steuereinnahmen

Systematisch wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) den Besitz- und Verkehrssteuern zugerechnet (ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer). Sie wird u. a. erhoben für:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen,

  • die Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer) und

  • den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Rechtsgrundlagen

§ 1 UStG: Steuerbare Umsätze

(1)

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;

  2. (weggefallen)

  3. (weggefallen)

  4. die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jung...