Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsunterbrechung bei Freiberuflern und im Dienstleistungsgewerbe
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAG-68562 Der Begriff der Betriebsunterbrechung fällt häufig in Fällen, in denen der Betriebsinhaber den handwerklichen oder produzierenden Gewerbebetrieb temporär ruhen lässt. Die Wiederaufnahmemöglichkeit der Tätigkeit wird dabei am Erhalt der wesentlichen materiellen Betriebsgrundlagen, z. B. einem Betriebsgrundstück oder Maschinen, festgemacht. Die zwingende Aufgabe des Gewerbebetriebs durch Änderungen der wesentlichen Betriebsgrundlagen kann mit Außenwirkung überwacht werden. Schwierigkeiten bereitet die Betriebsunterbrechung hingegen bei Freiberuflern und im Dienstleistungsgewerbe, sofern die Wiederaufnahmemöglichkeit nicht an versachlichten Kriterien gemessen werden kann, da kein prägendes Anlagevermögen existiert.
Ausführlicher Beitrag s. .
Fortführungsfiktion: In [i]Fortführungsfiktion des § 16 Abs. 3b EStGden Fällen der Betriebsunterbrechung gilt der Gewerbebetrieb gem. § 16 Abs. 3b EStG nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich eine (zwingende) Betriebsaufgabe ergibt. Problematisch ist die zweite Alternative. Die Tatsachen müssten dem Finanzamt ohne Zutun des Steuerpfl...