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Erbschaftsteuer – Keine Nachversteuerung bei späterem Herabsinken der Beteiligtenquote (FG)
Es ist keine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG vorzunehmen, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 % herabsinkt.
Sachverhalt: Der Kläger erhielt im Jahr 2010 von seinem Bruder einen GmbH-Anteil geschenkt, wofür das Finanzamt aufgrund des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags nach § 13a ErbStG die Schenkungsteuer zunächst mit 0 € festsetzte. Im Oktober 2012 veräußerte der Kläger die Beteiligung und investierte einen Teil des Erlöses in seine Beteiligung an einer AG, an der er nach einer im März 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung mit rund 46 % beteiligt war. Einen weiteren Teil des Erlöses investierte der Kläger ebenfalls in die AG, war aber aufgrund ...