BFH Beschluss v. - V B 82/02

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, hatte im Streitjahr 1991 eine Wohnung steuerfrei verkauft. Die Wohnung war ab 1984 an eine Steuerberatungs-GmbH steuerpflichtig vermietet worden. Der Kläger hatte u.a. für den Erwerb der Wohnung Vorsteuerbeträge abgezogen und den Vorsteuerabzug wegen der Veräußerung gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) berichtigt.

Der Kläger hatte 1988 für die Wohnung auch Einrichtungsgegenstände (Möbel, Lampen und einen Teppich) erworben und deswegen Vorsteuern abgezogen. Er hatte diese Gegenstände nach der Veräußerung aus der Wohnung entfernt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) ging in der angefochtenen Steuerfestsetzung für 1991 davon aus, dass der Kläger die Gegenstände für private Zwecke entnommen hatte. Es besteuerte dies als Entnahmeeigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG) und wies auch den u.a. dagegen gerichteten Einspruch zurück. In der Einspruchsbegründung führte das FA aus, die Entnahmewerte seien in Höhe der Restbuchwerte geschätzt worden. Die Höhe dieser Werte hat das FA angegeben.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, die sich u.a. gegen die Entnahme der Einrichtungsgegenstände und gegen die angesetzten Besteuerungsgrundlagen dafür richtete, als unbegründet ab. Es führte dazu aus, es habe nicht feststellen können, dass der Kläger diese Gegenstände nach dem Verkauf der Wohnung noch unternehmerisch habe nutzen können. Die Bemessungsgrundlagen für den jeweiligen Entnahmeeigenverbrauch (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG) seien zu schätzen. Mangels anderer Anhaltspunkte seien die dafür maßgebenden Einkaufspreise im Zeitpunkt der Entnahme in Höhe der Buchwerte anzusetzen, weil dabei die Lebens- bzw. die Nutzungsdauer der Gegenstände berücksichtigt werde. Gegen den Ansatz der Buchwerte habe der Kläger auch keine Einwendungen erhoben.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision, weil die Vorentscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs und mangelnder Sachaufklärung beruhe.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die von dem Kläger ausschließlich gerügten Verfahrensmängel wurden nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung des FG zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG habe von Amts wegen den Sachverhalt aufklären müssen, ist anzugeben, wo Tatsachen vorgetragen worden sind, denen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Rüge mangelnder Sachaufklärung erhoben. Damit hat er auf eine entsprechende Verfahrensrüge verzichtet (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der ZivilprozessordnungZPO—; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 104/94, BFH/NV 1995, 802; vom I B 212/94, BFH/NV 1996, 57). Ergibt sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG, muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines (verzichtbaren) Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 67); unterbleibt dies, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.

Dem Kläger war aus der Einspruchsentscheidung bekannt, dass die Bemessungsgrundlagen für die Entnahmen der Einrichtungsgegenstände in Höhe der Buchwerte geschätzt worden waren. Gegen diese betragsmäßig erörterten Werte hatte der Kläger nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG am…auch ”rechnerisch keine Einwendungen” erhoben. Seine Einwendungen gegen die Höhe der Absetzungen für Abnutzung beschränkten sich auf bloßes Bestreiten und auf die nicht näher substantiierte Behauptung, für den Verkauf des Teppichs hätte er 1991 nicht mehr als 2 500 DM erhalten. Das FG hatte unter diesen Umständen keinen Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

2. Auch für die schlüssige Darlegung der vom Kläger zusätzlich erhobenen Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (§§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO), wäre erforderlich gewesen, substantiiert darzulegen, inwieweit er, der Kläger, alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (BFH-Beschlüsse vom II B 7/95, BFH/NV 1995, 914; vom VII B 62/99, BFH/NV 2000, 1251; vom I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Anm. 14). Auch daran fehlt es.

3. Die weitere Rüge des Klägers, das FG sei insoweit zu Unrecht von einer Entnahme der Einrichtungsgegenstände für nichtunternehmerische Zwecke ausgegangen, betrifft die Anwendung materiellen Rechts und damit keinen Verfahrensfehler.

4. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

Fundstelle(n):
VAAAA-68482