Online-Nachricht - Mittwoch, 20.12.2017

Körperschaftsteuer | Unionsrechtl. Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. (BFH)

§ 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das StSenkG ist unionsrechtlich ausschließlich an der Niederlassungsfreiheit zu messen, wenn sich die Freistellung der Gewinnausschüttungen unmittelbar aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt, das eine Mindestbeteiligung von 25 % voraussetzt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine amerikanische Inc., die ihren (Satzungs-)Sitz in den USA und ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Im Jahr 2001 war die A Inc., USA, zu 100 % an der Klägerin beteiligt. Letztere war bis zum Jahr 1999 u.a. zu 99,999 % an der belgischen B beteiligt, die wiederum zusammen mit anderen ausländischen Tochtergesellschaften der Klägerin 100 % der Anteile an der belgischen C hielt. Mit Vertrag v. erwarb die Klägerin von der B ca. 53% der Anteile an der C. Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen der B finanziert. Zum hielt eine weitere 100 %ige Tochtergesellschaft der Klägerin, die D, die übrigen Anteile an der C. Zum schüttete die D Gewinne an die Klägerin aus und beglich einen Teil ihrer Ausschüttungsverpflichtung durch "Einlage" ihrer Beteiligung in Höhe von ca. 47 % an der C. In 2001 wurde mit der Liquidation der C begonnen.

Die Klägerin machte im Streitjahr eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der C geltend. Das FA vertrat die Auffassung, eine Teilwertabschreibung ohne außerbilanzielle Hinzurechnung in gleicher Höhe scheide im Streitfall aus, da nach § 8b Abs. 3 des KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts v. Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem in § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. genannten Anteil bereits im Streitjahr nicht mehr zu berücksichtigen seien.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Es besteht aufgrund der Vergleichbarkeit zu einer deutschen Kapitalgesellschaft die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG 1999 als sonstige juristische Person des privaten Rechts.

  • § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. ist im Veranlagungszeitraum 2001 nicht anwendbar. Für das Streitjahr ist daher § 8b KStG 1999 a.F. weiterhin zu beachten.

  • Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. sind erfüllt. Danach sind in dem Fall, dass Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach § 8b Abs. 4 Satz 1 und 3 oder nach Abs. 5 von der Körperschaftsteuer befreit sind, Gewinnminderungen, die durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an der ausländischen Gesellschaft entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts auf die Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist.

  • Die Gewinnausschüttung, die in der Gewinnermittlung der Klägerin zur streitbefangenen ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der C führte, war nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen steuerbefreit. Die Teilwertabschreibung beruhte ausschließlich auf dieser Gewinnausschüttung und betraf keine Auskehrung von Rücklagen.

  • § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. wäre unter den Gegebenheiten des Streitfalls nur am Maßstab der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) zu messen. Die Klägerin kann sich, als eine nach dem Recht eines Drittstaates gegründete Gesellschaft, jedoch nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-68117