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Abgabenordnung | Zum Beginn der Festsetzungsfrist bei Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, ist er gem. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet. (2) Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt zusätzlich ausführt, der Steuerpflichtige möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei.
Die Revision des Klägers hat zwar nur zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht geführt, der Rechtsstreit ist damit aber schon gewonnen, weil das FG Hamburg nur noch Feststellungen zu den erklärten Verlusten au...