Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war ebenso wie der Beigeladene im Streitjahr 1995 Gesellschafter einer GbR. Für diese Gesellschaft wurde für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) schätzte deshalb die Besteuerungsgrundlagen durch Umsatzsteuerbescheid für 1995 vom . Der Bescheid erging ”für Ges. Bürgerlichen Rechts ...” und wurde sowohl dem Kläger als auch dem Beigeladenen bekannt gegeben. Gegen diesen Bescheid hat (nur) der Kläger Einspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung durch die Einspruchsentscheidung vom Klage erhoben. Mit der Klage, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat, macht der Kläger geltend, der Bescheid vom sei aufzuheben, weil er nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Er —der Kläger— habe bereits 1997 das Gesellschaftsverhältnis gekündigt und sei daher nicht legitimiert, für die Gesellschaft den Bescheid entgegenzunehmen.
Das FG hat durch den angefochtenen Beschluss den Beigeladenen ”als ehemaligen Gesellschafter der Gesellschaft” gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Beigeladene sei zwar von dem vorliegenden Verfahren nicht betroffen, sofern es (das FG) sich bei der Entscheidung über die Klage dem Standpunkt des Klägers anschließe. Folge es jedoch dem Standpunkt des FA, wonach der Bescheid wirksam bekannt gegeben worden sei, so werde über den Bescheid auch materiell zu entscheiden sein. Diese Entscheidung könne aber gegenüber beiden ehemaligen Gesellschaftern nur einheitlich ergehen (§ 60 Abs. 3 FGO).
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
II. Die gemäß § 128 FGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das FG von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO beizuladen (notwendige Beiladung).
Die Beiladung dient zum einen dem Interesse des Beizuladenden. Dieser soll durch die Beiladung die Möglichkeit erhalten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, um dadurch zu verhindern, dass die Entscheidung seine Rechtsstellung nachhaltig berührt. Zum anderen soll die Beiladung der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit dienen; sie soll widersprechende Entscheidungen über denselben Gegenstand vermeiden (vgl. , BFH/NV 1998, 48).
2. Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass die vom Kläger erhobene Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 vom unzulässig ist. Dieser dem Kläger bekannt gegebene Bescheid richtet sich inhaltlich gegen die GbR, wie sich —mit hinreichender Deutlichkeit— aus dem Zusatz ”für Ges. Bürgerlichen Rechts ...” ergibt (vgl. , BFH/NV 2001, 178; , BFH/NV 2001, 1220). Diese inhaltliche Adressierung entspricht der Eigenschaft der Gesellschaft als Schuldnerin der Umsatzsteuer gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993.
Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich auch nur diese —und nicht ein Gesellschafter— einspruchsbefugt. Diesem Grundsatz entsprechend muss eine Klage im Namen der Gesellschaft nach § 709 Abs. 1, § 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 194/91, BFH/NV 1992, 402; vom XI B 154/95, BFH/NV 1996, 690; vom V B 156/96, BFH/NV 1997, 458). Dies gilt gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 54/93, BFH/NV 1995, 86; in BFH/NV 2001, 1220).
3. Wenngleich im Grundsatz auch bei einer unzulässigen Klage notwendig beizuladen ist, so entspricht es mittlerweile ständiger Rechtsprechung, dass eine notwendige Beiladung bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Klage unterbleiben kann (vgl. z.B. , BFHE 128, 142, BStBl II 1979, 632; , BFH/NV 1997, 791, m.w.N.). Dies gilt insbesondere, wenn die Klage —wie im Streitfall— mangels Klagebefugnis zu verwerfen ist, da nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 40 Abs. 2 FGO der Kläger geltend machen muss, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. , BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399, unter B. III. 2.).
Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass das FG das Fehlen der Klagebefugnis des Klägers offensichtlich übersehen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 370 Nr. 3
HAAAA-68465