BFH Beschluss v. - V B 41/02

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte einer Bank drei Fahrzeuge geliefert, die die Bank an drei Leasingnehmer vermietete. Der Kläger stellte diesen Leasingnehmern im Streitjahr 1998 Rechnungen über die Leasing-Sonderzahlung und die erste Leasing-Rate mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer (insgesamt 6 130,79 DM) aus, obwohl auch die Bank darüber mit den Leasingnehmern abgerechnet hatte.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Umsatzsteuer für 1998 um 6 130 DM DM, weil der Kläger über nicht von ihm ausgeführte Leasingumsätze mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abgerechnet habe (§ 14 Abs. 3 des UmsatzsteuergesetzesUStG— 1993). Das FA wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.

Der Kläger berichtigte die Rechnungen im Jahr 2001 gegenüber den Leasingnehmern und erhielt die Originalrechnungen von ihnen zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Steuerfestsetzung gerichtete Klage u.a. deswegen ab, weil im Streitjahr noch keine Rechnungsberichtigungen erfolgt seien.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) sind nicht vorhanden.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (BFH-Beschlüsse vom XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51).

Die von dem Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen sind geklärt. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Erlass der Umsatzsteuer, die er für einen nicht von ihm ausgeführten Umsatz gesondert berechnet hat, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nachweislich beseitigt worden ist (vgl. , BFHE 194, 506, BFH/NV 2001, 997; vom V R 61/97, BFHE 194, 517, BFH/NV 2001, 998; vom V R 11/98, BFH/NV 2001, 1088). Wenn diese Gefährdung —wie im Streitfall— durch die Rückgabe der ausgegebenen unrichtigen Rechnungen nicht im Besteuerungszeitraum der Ausgabe der Rechnungen, sondern erst in einem späteren Besteuerungszeitraum beseitigt wird, entfällt der Steueranspruch nicht rückwirkend, sondern erst in dem Besteuerungszeitraum der Rückgabe der Rechnungen.

Wegen dieser gesicherten Erkenntnisse besteht weder ein Klärungsbedarf für die vom Kläger begehrte Feststellung der Zulässigkeit einer Rechnungsberichtigung in Fällen von § 14 Abs. 3 UStG noch für die Frage der Wirkung der Rechnungsberichtigung.

2. Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO)

Ein Grund, die Revision wegen einer Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, besteht nicht, weil die behauptete Abweichung nicht vorliegt. Vielmehr entspricht die Vorentscheidung den Grundsätzen der oben erwähnten Rechtsprechung des BFH zur Rechnungsberichtigung.

3. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1505 Nr. 11
KÖSDI 2003 S. 13572 Nr. 1
OAAAA-68454