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Fokus: Insolvenzverschleppungshaftung von Steuerberatern
Seit 2013 schien die Rechtslage bezüglich der Haftungsinanspruchnahme von Steuerberatern geklärt zu sein. Der BGH urteilte nämlich, dass keine Nebenpflicht gegenüber der steuerlich vertretenen Gesellschaft oder deren Geschäftsleitung bestehe, die ihn verpflichten würde, auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Mit Urteil vom (IX ZR 285/14 NWB JAAAG-37973) änderte der BGH seine Rechtsprechung.
Sachverhalt
Eine GmbH beauftragte den beklagten Steuerberater im Jahr 2005 mit der Erstellung des Jahresabschlusses für 2003. Bereits das Jahr 2002 wies einen nicht gedeckten Fehlbetrag im Eigenkapital auf, und auch in den Folgejahren änderte sich dies nicht. Erst im April 2007 wurde der Kläger auf die Prüfungspflicht der Geschäftsleitung wegen der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung hingewiesen. Mangels Besserung wiederholte der Beklagte den Hinweis im November 2007. Anfang des Jahres 2009 übersandte der Steuerberater einen vorläufigen Jahresabschluss für 2007 und wies auf die gestiegene Überschuldung und den entstandenen Jahresfehlbetrag hin. Das Insolvenzverfahren wurde nach einem eigenen Antrag der Schuldnerin im Juli 2009 eröffnet.
Haftung wegen Bilanzierung zu Fortführungswerten
Zu ent...