BFH Beschluss v. - V B 183/01

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein Berufsverband. Er hatte sich durch einen sog. Förderungsvertrag einer Versicherungsgruppe gegenüber verpflichtet, u.a. seinen Mitgliedern die Versicherungen dieser Gruppe zu empfehlen, ihr Anschriften seiner Mitglieder bekannt zu geben und ihr bei der Gewinnung geeigneter Mitarbeiter behilflich zu sein. Dafür erhielt der Kläger einen als Auslagenersatz bezeichneten Betrag, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen in den Streitjahren 1988 bis 1992 besteuerte. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es folgte der Ansicht des Klägers nicht, dass kein Leistungsaustausch vorliege und dass etwa vorliegende Umsätze als Leistungen eines Versicherungsvertreters nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980/1991 steuerfrei seien. Vielmehr begründete das FG, dass der Kläger die erwähnten Leistungen erbracht habe, um die nach dem Förderungsvertrag vereinbarte Gegenleistung durch Aufwendungsersatz zu erlangen. Da es sich nicht um Leistungen zur Vermittlung von Versicherungsverträgen gehandelt habe, seien sie auch steuerpflichtig.

Mit der Beschwerde gegen das begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesgerichtshofs (BGH), sowie zur Klärung des Begriffs ”vermitteln”.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keine zur Zulassung der Revision verpflichtenden Gründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) dargelegt.

1. Anwendbare Vorschriften

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das neue Recht anzuwenden.

2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

a) Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (BFH-Beschlüsse vom XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, 52). Eine Änderung gegenüber den vor dem dazu entwickelten Grundsätzen ergibt sich nicht (so auch BFH-Beschlüsse vom VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220; vom X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden. Dazu muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert aufzeigen, dass sie klärbar und klärungsbedürftig ist. In der Beschwerdebegründung muss schlüssig dargelegt werden, dass die Beurteilung der Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängig ist (vgl. , BFH/NV 2002, 205; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung 2001, 312, 315).

b) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Rüge, das FG habe die Richtlinie des Rates vom über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (77/92/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1977 Nr. L 26/14 —Versicherungsrichtlinie—) nicht zutreffend und dadurch § 4 Nr. 11 UStG 1980/1991 zu eng angewendet. Damit rügt der Kläger nur eine unrichtige Rechtsanwendung und stellt keinen klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtssatz auf.

3. Ein Grund, die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, ist ebenfalls nicht vorhanden. Sieht man in der sog. Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO einen Spezialfall der Grundsatzrevision, hätte die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen und daher auch nicht die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegungen hierzu erbracht hat.

4. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Die Klägerin hat zu diesem Beschwerdegrund keine substantiierten Ausführungen gemacht. Sie hat —was für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich gewesen wäre— Rechtssätze der Vorentscheidung nicht mit entscheidungserheblichen Rechtssätzen anderer Entscheidungen des BGH oder des BFH gegenübergestellt und begründet, weshalb sie unvereinbar sind. Dazu hätte sie auch die unterschiedlichen Sachverhalte behandeln und darlegen müssen, dass und weshalb sie vergleichbar sind.

5. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Fundstelle(n):
CAAAA-68432