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Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung einer fondsgebundenen Lebensversicherung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAG-67512 Fragen zur steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen treten in der Beratungspraxis sowie auch in der Rechtsprechung regelmäßig auf. In seiner aktuellen Rechtsprechung hat der BFH klargestellt, dass nicht nur die im Rahmen der Veräußerung erwirtschafteten Gewinne nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, sondern dass zugleich Verluste aus einer Veräußerung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag steuerlich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG zu berücksichtigen sind (, BStBl 2017 II S. 1040). Der vom Gesetzgeber neutral verwendete Begriff des Unterschiedsbetrags in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfasst steuerlich sowohl positive als auch negative Differenzbeträge. Auch sind Altverträge mit Abschlussdatum vor dem zu berücksichtigen, sofern sie zu steuerpflichtigen Erträgen führen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Das
[i]BFH, Urteil v. 14.3.2017 - VIII R 38/15, BStBl 2017 II S. 1040Ohne Umschweife stellt der BFH fest, dass die Nichtberücksichtigung des Verlusts aus einer Veräußerung eines (fondsgebundenen) Lebensversicherungsvertrags wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG i. V. mit § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG a. F. verstoße. Liegen die Vorau...