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Rechtsprechungsänderung zum Ausfall eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen
Hintergrund
[i]DStV, Mitteilung v. 7.12.2017Der BFH gab im Juli dieses Jahres seine langjährige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen auf (Urteil v. - IX R 36/15 NWB VAAAG-58248). Mit Inkrafttreten des MoMiG am sei, so der BFH, die gesetzliche Grundlage für die bis dahin gängige normspezifische Auslegung entfallen. Nachträgliche Anschaffungskosten seien daher nur nach der Maßgabe des Anschaffungskostenbegriffs nach § 255 HGB anzuerkennen. Der [i]Zum BFH-Urteil s. Trossen, NWB 40/2017 S. 3040DStV gibt in seiner Mitteilung v. einen Überblick, was in der Praxis beachtet werden sollte.
Was soll künftig gelten?
Nach den Ausführungen des BFH führen Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen, wie beispielsweise der Ausfall eines vormals „krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen gelassenen“ Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung, grds. nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Grundsätzlich sollen nur noch offene oder verdeckte Einlagen nachträgliche Anschaffungskosten begründen.
[i]In Krisensituation Ausstattung mit Eigen- statt FremdkapitalEtwas anderes könne sich nach dem BFH aber ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund vert...