Handbuch zur Kassenführung
2. Aufl. 2018
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VII. Die gesetzliche Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung (§ 158 AO) im Zusammenhang mit der Kassenführung
1. Allgemeines
„Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140-148 AO entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.“
Diese Vorschrift der AO beinhaltet die gesetzliche Vermutung, dass die Buchführung sachlich richtig ist, wenn sowohl die handelsrechtlichen als auch die steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Aufbewahrungspflichten eingehalten worden sind, d. h., dass sie den gesetzlichen Anforderungen der Steuergesetze und über § 140 AO auch anderer Gesetze, insbesondere dem HGB und sonstigen Gesetzen, entsprechen.
Im Zusammenhang mit der Kassenführung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Vorschriften der §§ 144 bis 148 AO eingehalten werden!
1.1 Widerlegung der Richtigkeitsvermutung
Diese gesetzliche Vermutung wird widerlegt, wenn
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten verletzt werden,
die Buchführung tatsächliche sachliche Mänge...