BGH Beschluss v. - 4 StR 267/17

Neues Strafurteil nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht: Bezugnahme auf vom Revisionsgericht aufgehobene Feststellungen betreffend den Strafausspruch

Gesetze: § 267 Abs 3 S 1 StPO

Instanzenzug: LG Gießen Az: 306 Js 35551/14 - 7 KLs

Gründe

I.

1Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit Raub, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat das Urteil des Landgerichts, soweit es ihn betraf, durch Beschluss vom dahin, dass er wegen Nötigung in Tateinheit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist. Ferner hob er den Strafausspruch mit den Feststellungen insgesamt auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück.

2Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Nötigung in Tateinheit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich des Angeklagten und des nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

3Die Revision des Angeklagten B.    hat wiederum Erfolg.

II.

41. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

5Das Landgericht hat „wegen der bindend gewordenen tatsächlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ... auf das Urteil vom verwiesen“. In dieser Bezugnahme liegt - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat - ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils zwingt. Da das durch die Entscheidung des Senats vom in Bezug auf den Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wurde, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sich, wie diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen werden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassende eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom - 4 StR 467/03, StraFo 2004, 211 mwN). Das ist hier nicht geschehen. Die ergänzend getroffenen Feststellungen reichen insoweit nicht aus. Sie verhalten sich nicht zu den Einzelheiten der dem Angeklagten bei der Zumessung der Strafe angelasteten einschlägigen Vorstrafen sowie seines Bewährungsversagens. Dem Senat ist es daher nicht möglich, die Strafzumessungserwägungen umfassend auf Rechtsfehler zu überprüfen.

62. Danach muss der neue Tatrichter die Strafe für den Angeklagten auf der Grundlage eigener Feststellungen zu dessen persönlichen Verhältnissen neu zumessen. Die hinsichtlich beider Angeklagten als Gesamtschuldner ergangene Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht umfasst. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich daran, dass die nicht angefochtene Entscheidung über den Adhäsionsantrag von der Aufhebung des Urteils im Übrigen unberührt bleibt, durch die mit dem Opferrechtsreformgesetz vom erfolgte, lediglich redaktionelle Änderung des § 406a Abs. 3 StPO nichts geändert (, BGHSt 52, 96, 97 f.; SSW-StPO/Schöch, 2. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden (BGH aaO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:310817B4STR267.17.0

Fundstelle(n):
OAAAG-67088