BFH Beschluss v. - IV B 50/00

Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 1993 bis 1995 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte vorwiegend Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Steuerberater, die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Anlässlich einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) fest, dass der Kläger gleichzeitig folgende sechs, meist luxuriöse Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen hielt:


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Nr.
Fahrzeug
Zugang
Ak netto DM
Erstzu- lassung
Neupreis DM
1 2 3 4 5 6
Ferrari Porsche Bentley Jaguar Range Rover Mini
5/90 11/91 10/92 5/92 7/92 3/90
143 000 63 157 Leasing 101 249 Leasing 13 723
1/90 12/85 1/88 5/92 7/92 3/90
143 000 100 000 340 000 101 249 92 000 13 723

Nach den Feststellungen des Prüfers wurde nur der Range Rover auch privat genutzt, und zwar in den Jahren 1993 und 1994 zu 30 v.H. und 1995 zu 35 v.H. Die Fahrleistungen ermittelte der Prüfer wie folgt:


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1993
1994
1995
 
km
v.H.
km
v.H.
km
v.H.
Ferrari
1420
3,99
1899
5,82
2378
6,80
Porsche
2530
7,09
1839
5,64
596
1,70
Bentley
3000
8,41
2917
8,94
5786
16,55
Jaguar
11363
31,87
8616
26,42
8865
25,35
Range Rover
15397
43,18
15397
47,21
15397
44,03
Mini
1948
5,46
1948
5,97
1948
5,57
Summe
35658
100
32616
100
34970
100

Die Fahrzeuge Ferrari, Porsche und Bentley wurden in den Streitjahren nur zu 35 Fahrten eingesetzt, die meist am Wochenende zum Einwurf von Briefen bei Finanzämtern und zum Abholen freier Mitarbeiter vom Flughafen stattfanden. Das FA sah die Aufwendungen für Mini, Range Rover und Jaguar als betrieblich veranlasst an, setzte einen Privatanteil beim Range Rover an und kürzte die Betriebsausgaben für Ferrari, Porsche und Bentley auf ”Jaguar-Niveau”, so dass sich für 1993 bis 1995 Gewinnerhöhungen von 80 942 DM, 69 277 DM und 60 007 DM ergaben.

Einspruch und Klage gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 hatten keinen Erfolg.

Auch die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) kann keinen Erfolg haben.

I. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (nachfolgend zitiert: FGO a.F.), da das angefochtene Urteil vor dem zugestellt wurde.

Im Übrigen ist gemäß Art. 6 2.FGOÄndG die zum in Kraft getretene Fassung der FGO anzuwenden.

II. Die Kläger tragen fünf Fragen von —ihrer Meinung nach— grundsätzlicher Bedeutung vor. Diese Fragen sind zum Teil nicht klärungsfähig oder klärungsbedürftig, weshalb die Beschwerde insoweit unbegründet ist; im Übrigen aber ist die Beschwerde unzulässig, weil es an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. (ebenso § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt.

1. Etwaigen Zweifeln an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der von den Klägern aufgeworfenen Fragen zum Umfang des Abzugsverbots und zur Bemessung der nichtabziehbaren Aufwendungen geht der Senat nicht weiter nach, da die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. , BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344, und jüngst Senatsbeschluss vom IV B 120/00, BFH/NV 2001, 1561).

a) Die von den Klägern vorgetragene Frage, ob § 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch ein totales Abzugsverbot begründen könne, mag zwar von grundsätzlicher Bedeutung sein, denn diese Frage ist nach der Entscheidung des (BFHE 160, 166, BStBl II 1990, 575) im Schrifttum stark umstritten (s. nur Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 Anm. 1639, m.w.N.). Im Streitfall ist diese Frage jedoch nicht klärungsfähig, weil das FA mit der angefochtenen Steuerfestsetzung nur von einer Unangemessenheit der Höhe nach ausgegangen ist und das FG lediglich beiläufig ausgeführt hat, auch ein totales Abzugsverbot sei ”durchaus möglich und zulässig”, komme aber wegen des Verböserungsverbots im Streitfall nicht in Betracht.

b) Die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der Feststellung des nicht angemessenen Teils der PKW-Aufwendungen die absolute Höhe der Anschaffungskosten oder die Kosten je gefahrenem Kilometer zu Grunde zu legen seien, ist nicht klärungsbedürftig. Das für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache erforderliche im allgemeinen Interesse liegende Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage fehlt nicht nur dann, wenn sich die Frage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt, sondern auch, wenn diese Frage durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 28, m.w.N.). So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Da das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ”Aufwendungen” betrifft, können die Anschaffungskosten allein nicht maßgebend sein. Der erkennende Senat hat zudem bereits im Urteil vom IV R 5/85 (BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853) entschieden, dass es bei der Frage, in welcher Höhe Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG unangemessen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, nicht allein auf die absolute Höhe der Anschaffungskosten ankommen kann. Daraus folgt, dass auch andere Umstände, wie etwa die laufenden Betriebskosten des Fahrzeugs, zu berücksichtigen sind.

2. Den weiteren von den Klägern zur Bestimmung der unangemessenen PKW-Kosten aufgeworfenen Fragen ebenso wie den beiden Fragen zur betrieblichen Veranlassung fahrzeugbedingter Repräsentationsaufwendungen fehlt es an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. gebotenen schlüssigen Darlegung. Insoweit ist die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist substantiiert darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere Entscheidung für erforderlich gehalten wird (vgl. Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 115 FGO Rz. 106 f., m.w.N.).

a) Mit der von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG auch auf ausschließlich beruflich genutzte ”Großserienfahrzeuge” mit Anschaffungskosten zwischen 63 157 und 143 000 DM in den Jahren 1985 bis 1990 anzuwenden sei, war der BFH bereits mehrfach befasst. Die Entscheidungen des erkennenden Senats zur Angemessenheit von Kraftfahrzeugaufwendungen betrafen stets Serienfahrzeuge, wie einen Bitter (Opel) Diplomat (Urteil vom IV R 105/86, BFH/NV 1989, 693), einen Porsche (Urteil in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853) und einen Mercedes 500 SE (Urteil vom IV R 70/88, BFH/NV 1989, 573). Diesen Entscheidungen lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Erwerb und das Halten eines Serienfahrzeugs auch dann nicht generell die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG rechtfertigt, wenn es sich um ein relativ kostspieliges, selbst um ein mit besonderer Zusatzausrüstung ausgestattetes Fahrzeug handelt (so der Senat in BFH/NV 1989, 693). Da in diesen Fällen aber stets nur die Kosten jeweils eines Fahrzeugs jener Kläger im Streit waren und auch in dem Urteil in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853 zugrundeliegenden Sachverhalt die Anschaffung mehrerer Porsche auf unfallbedingten Ersatzbeschaffungen beruhte, hätte es im Streitfall schlüssiger und substantiierter Darlegung bedurft, die ein allgemeines Interesse an der Klärung der Rechtsfrage belegten, ob allein der Umstand, dass die 6 Fahrzeuge, die ein Steuerberater gleichzeitig zu seinem eigenen Gebrauch im Betriebsvermögen hält, Serienfahrzeuge sind, eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ausschließt. Da bei der Prüfung der Angemessenheit u.a. auch der Umfang der betrieblich bedingten Fahrleistung von Bedeutung ist (vgl. den Senat in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853 zu I.2.b und I.4.2. Abs. der Entscheidungsgründe), hätte es weiterer Ausführungen zum Allgemeininteresse an der Frage bedurft, warum die Fahrleistungen für die drei Fahrzeuge Ferrari, Porsche und Bentley zwischen 596 und 5 786 km pro Jahr so signifikant hinter den Fahrleistungen des Jaguar und des Range Rover zurückgeblieben sind. Denn dieser Umstand hat im Ergebnis dazu geführt, dass das FA die Aufwendungen für diese Fahrzeuge auf ”Jaguar-Niveau” gekürzt hat.

b) Auch soweit die Kläger vortragen, von grundsätzlicher Bedeutung seien die Fragen,

- ob die Anwendung des Abzugsverbots auf die bloße Behauptung gestützt werden könne, es gebe keinen Zusammenhang zwischen dem werbewirksamen Auftreten des Steuerpflichtigen und dessen beruflichem Erfolg,

- ob das klägerische Konzept der ”Suche nach unternehmerischem Erfolg durch marktorientiertes Auftreten” überhaupt einer Prüfung durch das FA zugänglich sei, und

- wer die Beweislast für den Zusammenhang zwischen beruflichem Erfolg und Repräsentationsaufwand trage,

fehlt es an schlüssigen und substantiierten Darlegungen im Hinblick auf die zu § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ergangene Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat hierzu zwar entschieden, dass die Höhe der Aufwendungen nur im Rahmen der im Einzelfall zu würdigenden Tatsachen, wie der Unternehmensgröße und der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg eine Rolle spielten; den in § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG enthaltenen Begriff der ”allgemeinen Verkehrsauffassung” hat der Senat jedoch im Anschluss an die dieser Vorschrift beigegebene Gesetzesbegründung (BT-Drucks III/1811, Anlg. 1, S.8 r. Sp.) dahingehend verstanden, dass die Unangemessenheit der die Lebensführung berührenden Aufwendungen nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern auch nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen sei (, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93, und in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853).

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hätte es schlüssiger und substantiierter Darlegungen dazu bedurft, dass die kurz aufeinanderfolgende Anschaffung und gleichzeitige Unterhaltung von sechs Kraftfahrzeugen in den Streitjahren 1993 bis 1995, darunter allein fünf PKW der Oberklasse, namentlich ein Ferrari, Porsche Turbo, Bentley, Jaguar und Range Rover, nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise auch für einen erfolgreichen Freiberufler noch der Angemessenheit entspricht. Dies hatte die Vorentscheidung verneint; und zwar hatte sie nicht etwa auf Grund einer ”bloßen Behauptung” den Zusammenhang zwischen werbewirksamem Auftreten und beruflichem Erfolg geleugnet, sondern konkret ausgeführt, ”ein Zusammenhang zwischen der Benutzung luxuriöser Fahrzeuge für relativ wenige Fahrten (insbesondere auch an Wochenenden zu Finanzämtern, um dort Post einzuwerfen, und zum Flughafen) und der vom Kläger dargelegten Geschäftsentwicklung” sei nicht erkennbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1145 Nr. 9
KÖSDI 2003 S. 13595 Nr. 2
VAAAA-68349