BFH Beschluss v. - IV B 158/01

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat mit Schriftsatz vom die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde ist wirksam, obwohl sie nicht von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern von der Klägerin selbst erklärt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (früher Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) nicht für die Rücknahme eines Rechtsmittels. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn —wie vorliegend— das Rechtsmittel von einem Bevollmächtigten zulässig erhoben worden ist (BFH-Beschlüsse vom XI R 85/98, BFH/NV 1999, 1244, und vom VII R 14/80, BFHE 132, 400, BStBl II 1981, 395).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 511 Nr. 4
DAAAA-68329