BFH Beschluss v. - IV B 135/00

Gründe

Das Finanzgericht hat der Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) teilweise stattgegeben, weil die Klägerin als Hausverwalterin nicht gewerblich tätig gewesen sei und sie so auch umsatzsteuerlich nicht als Unternehmerin einer Eigenverbrauchsbesteuerung der privaten Kfz-Nutzung unterliege. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde am verkündet und der Klägerin am zugestellt. Dagegen hat sie Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Bis zum In-Kraft-Treten des § 62a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) musste sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelte, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Nach dieser Vorschrift, die im Streitfall noch anzuwenden ist, weil die Vorentscheidung vor dem verkündet worden ist (Art. 4  2.FGOÄndG), sind Steuerberatungsgesellschaften von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (s. etwa , BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420; s. auch Senatsbeschluss vom IV B 160/99, BFH/NV 2000, 1123).

Die mit Schriftsatz vom eingelegte Beschwerde ist (aber) als Erklärung der Treuhand mbH (GmbH) und nicht als eine persönliche Erklärung der unterzeichnenden Personen, des Steuerberaters G oder der angestellten Rechtsanwältin S, anzusehen (vgl. zu Letzterer den , BFH/NV 1995, 916).

Die Beschwerde wurde unter dem Briefkopf der GmbH eingelegt und in der ”Wir-Form” abgefasst. Bei der auf dem Briefbogen einer juristischen Person abgegebenen Erklärung spricht der erste Anschein grundsätzlich für eine Erklärung der juristischen Person (BFH-Beschlüsse vom VIII R 199-201/85, BFH/NV 1986, 691). Wird die Erklärung darüber hinaus —wie im Streitfall— in der ”Wir-Form” abgefasst, so deuten Wortlaut und Erklärungsinhalt verstärkt auf eine Erklärung der Gesellschaft hin. Umstände, die diesen Beweis des ersten Anscheins mit hinreichender Deutlichkeit entkräften könnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich; insoweit verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin (, BFH/NV 1997, 888).

Zwar trägt das Beschwerdeschreiben die Unterschrift ”G...” mit dem gleichlautenden maschinenschriftlichen Zusatz und der hinzugefügten Bezeichnung ”Steuerberater”. Dies erlaubt jedoch eine Umdeutung in eine eigene Erklärung des Unterzeichners schon deshalb nicht, weil der Steuerberater G ausweislich des verwendeten Briefkopfes und des gedruckten Hinweises in der Fußzeile der ersten Seite der Beschwerdeschrift Geschäftsführer und damit organschaftlicher Vertreter der GmbH ist (, BFH/NV 1989, 449, m.w.N.). Einer Auslegung, dass es sich um ein Schreiben der Gesellschaft handelt, steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeschrift nur von einem Geschäftsführer unterzeichnet ist, denn es ist rechtlich zulässig, dass eine GmbH durch einen von mehreren Geschäftsführern vertreten wird. Im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist im Interesse der Rechtsklarheit davon auszugehen, dass eine unter dem Briefkopf einer GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung mangels irgendwelcher Einschränkungen als Erklärung der GmbH angesehen werden muss (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 101/87, BFH/NV 1988, 588; vom VIII R 64/85, BFH/NV 1987, 182; vom VI R 28/86, BFH/NV 1987, 387). Die weitere, mit dem handschriftlichen Zusatz i.V. versehene Unterschrift der Rechtsanwältin S deutet ebenfalls darauf hin, dass die Unterzeichnende als Bevollmächtigte der GmbH und nicht der Klägerin aufgetreten ist; eine auf sie lautende Vollmacht der Klägerin wurde auch nicht vorgelegt.

Im Streitfall kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch die vorgelegte auf den Steuerberater G ausgestellte Vollmacht den Beweisanschein für die Beschwerdeerhebung durch die GmbH nicht erschüttern. Die Vollmacht als solche sagt nichts darüber aus, wer das Rechtsmittel eingelegt hat. Aus ihr kann lediglich entnommen werden, ob derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hat, auch dazu bevollmächtigt war (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des , BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701; vom III R 9/90, BFH/NV 1991, 762; in BFH/NV 1986, 691, und vom VIII B 106/99, BFH/NV 2000, 847).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 530 Nr. 4
RAAAA-68320