BFH Beschluss v. - III B 83/01

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) wies mit Beschluss vom den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der Investitionszulagen-Änderungsbescheide für 1993 bis 1995 nebst Zinsbescheiden ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bestandskraft zurück. Die Beschwerde ließ das FG nicht zu. Es wies darauf hin, der Beschluss sei unanfechtbar.

Mit dem am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz erhob die Antragstellerin ”Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss” des FG und kündigte eine Beschwerdebegründung in einem besonderen Schriftsatz an. Mit dem am eingegangenen Schriftsatz bat die Antragstellerin um stillschweigende Fristverlängerung für die Begründung der Beschwerde bis zum . Unter dem wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats die Antragstellerin auf die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss und auf §§ 128 Abs. 3, 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Ferner wurde mitgeteilt, dass die beantragte Frist nicht gewährt werden könne.

Mit dem am eingegangenen Schriftsatz teilte die Antragstellerin sodann mit, sie habe beim FG gemäß § 69 Abs. 6 FGO beantragt, dessen Entscheidung über die Unanfechtbarkeit des Beschlusses aufzuheben. Im Hinblick darauf beantragte sie die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 74 FGO.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend.

Das FG hat die Beschwerde weder in dem angefochtenen Beschluss noch nachträglich zugelassen. Wie der Senat in dem Beschluss vom III B 1/98 (BFH/NV 1998, 1228) ausgeführt hat, ist der Wendung in § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO ”wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist” zu entnehmen, dass eine Zulassung durch den BFH nicht in Betracht kommt. Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 115 Abs. 2 durch § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO enthält lediglich eine Verweisung auf die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde. Die Verweisung ändert hingegen nicht die ausschließlich dem FG zugewiesene Zuständigkeit zur Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde.

Die von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war daher mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn die in ihm zu treffende Entscheidung (ganz oder zum Teil) von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Entscheidung eines anderen Gerichts oder einer Behörde muss für das konkrete Verfahren in dem Sinne vorgreiflich sein, dass es einen rechtlichen Einfluss auf das Verfahren hat (vgl. , BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, unter 2.).

Daran fehlt es im Streitfall. Die von der Antragstellerin erwartete Entscheidung über die nachträgliche Änderung des angefochtenen Aussetzungsbeschlusses durch das FG gemäß § 69 Abs. 6 FGO in dem Sinne, dass die Beschwerde zum BFH zugelassen wird, ist für die Entscheidung über die Unzulässigkeit der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgreiflich. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch das FG könnte der unstatthaften Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Zulässigkeit verhelfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAA-68288