BFH Beschluss v. - III B 76/01

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche von dem (BFH/NV 1988, 12) ab. Das FG gehe davon aus, Einzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto, für die kein Buch- oder Nämlichkeitsnachweis erbracht werde, seien dem Grunde nach als Betriebseinnahmen hinzuzurechnen, ohne dass festgestellt werden müsse, ob die Buchführung des Steuerpflichtigen formell und sachlich ordnungsgemäß sei. Demgegenüber habe der BFH in dem Urteil in BFH/NV 1988, 12 entschieden, bei formell ordnungsmäßiger Buchführung bestehe für die Annahme höherer Betriebsausgaben nur dann eine Grundlage, wenn aufgrund einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung ein ungeklärter Vermögenszuwachs festgestellt werde.

Die Rüge greift nicht durch. Dem Urteil des BFH in BFH/NV 1988, 12 liegt ein mit dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es ging dort um die Einzahlung auf ein privates Sparkonto und die Herkunft der darauf verbuchten Guthaben (ebenso , BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732). Der Streitfall bzw. die vom Kläger aus dem FG-Urteil abgeleitete Aussage betrifft dagegen ungeklärte Bareinzahlungen auf ein betriebliches Bankkonto. Wie der (BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 5. b aa) ausgeführt hat, sind die Grundsätze der Urteile in BFH/NV 1988, 12, und in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 bei dieser Sachverhaltsgestaltung nicht anwendbar. Wegen der vom Steuerpflichtigen hier selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen ist er bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind, bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das FG von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (BFH in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).

2. Auch die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Das FG hat von der Einvernahme des als Zeugen benannten X abgesehen, weil es auch bei einer Bestätigung der als wahr unterstellten Tatsache der Geldübergabe an den Kläger die Klage abgewiesen hätte. Das Urteil des FG kann deshalb auf der vom Kläger beanstandeten Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme durch Vernehmung des benannten Zeugen nicht beruhen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 476 Nr. 4
ZAAAA-68284