BFH Beschluss v. - III B 47/02

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift nicht geltend. Eine schlüssige Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) enthält die Beschwerdeschrift ebenfalls nicht.

Mit dem Vorbringen, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) habe sein Ermessen nicht ausgeübt, weil er in der Einspruchsentscheidung nicht dargelegt habe, weshalb der Verspätungszuschlag auf 500 DM festgesetzt worden sei, bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG), sondern einen Verstoß gegen materielles Recht. Mit der Verfahrensbeschwerde können nur Fehler gerügt werden, die das FG bei der Handhabung des Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (, BFH/NV 1988, 448).

Im Übrigen hat das FA in der Einspruchsentscheidung ausführlich die Kriterien dargelegt, die für die Bemessung des Verspätungszuschlags wesentlich waren (Zweck des Verspätungszuschlags, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe anzuhalten; Dauer der Fristüberschreitung; Höhe des Zahlungsanspruchs; bisheriges Abgabeverhalten; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit). Da der Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996 bereits 500 DM betragen hatte, hielt das FA, um die rechtzeitige Abgabe künftiger Erklärungen sicher zu stellen, bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 1998 zumindest einen Betrag in gleicher Höhe für erforderlich. Das FG hat unter Würdigung dieser Erwägungen die —gemäß § 102 FGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbare— Ermessensentscheidung des FA für rechtmäßig gehalten.

Der Kläger trägt außerdem vor, das FG sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil es nur pauschal auf seine —des Klägers— Entschuldigungsgründe und wirtschaftliche Leistungskraft eingegangen sei, ohne die aus den Akten ersichtlichen Angaben und Sachverhalte zu berücksichtigen. Insoweit wird weder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) noch ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Akteninhalts schlüssig gerügt.

Es ist schon nicht nachvollziehbar, was den Kläger veranlasst hat, anzunehmen, das FG habe die diversen, dem Senat in Kopie zugeleiteten Schreiben nicht zur Kenntnis genommen. So war z.B. das Schreiben vom Gegenstand der mündlichen Verhandlung; auf die Schreiben vom und vom ist das FG im Tatbestand des Urteils indirekt eingegangen. Zudem hat der Kläger nicht vorgetragen, welchen Einfluss der Inhalt der genannten Schreiben auf das Ergebnis der vom FG vorzunehmenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des FA hätte haben können.

Das Vorbringen des Klägers lässt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs erkennen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und die Pflicht des Gerichts sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen auseinander zu setzen. Das FG muss jedoch nicht zu allen Ausführungen der Beteiligten im Einzelnen Stellung nehmen und insbesondere nicht begründen, warum es einem Argument nicht folgt. Es genügt vielmehr, wenn die tragenden rechtlichen Erwägungen in der Entscheidung dargestellt werden (BFH-Beschlüsse vom V B 3/94, BFH/NV 1995, 946, und vom IX B 88/98 XI B 89/98, BFH/NV 2000, 731). Dass dies im Streitfall nicht geschehen ist, hat der Kläger nicht dargelegt.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe.

Fundstelle(n):
BAAAA-68266