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Neu: Begründungspflicht bei Anwendung eines (Un-)Sicherheitszuschlags
In der Rechtsprechung des BFH ist eine Tendenz zur Stärkung der Rechte des Steuerpflichtigen gegen Hinzuschätzungen durch das Finanzamt (z. B. aufgrund einer Außenprüfung) festzustellen. Eine neue Entscheidung setzt diese positive Entwicklung in Bezug auf die Hinzuschätzungen mittels (Un-)Sicherheitszuschlägen fort.
Allgemeine Anforderungen an Hinzuschätzungen:
Nach [i]BFH, Urteil v. 25.3.2015 - X R 20/13, BStBl 2015 II S. 743; v. 25.7.2016 - X B 213/15, X B 4/16 NWB SAAAF-83187; v. 15.4.2015 - VIII R 49/12 NWB YAAAE-94256; v. 18.12.1984 - VIII R 195/82, BStBl 1986 II S. 226 den Entscheidungen des BFH muss das Finanzamt für eine rechtmäßige Hinzuschätzung im Allgemeinen
dem Steuerpflichtigen die vom Finanzamt der Hinzuschätzung zugrunde gelegten Kalkulationsgrundlagen offenbaren (sog. Transparenzgedanke); wurde etwa eine Kalkulation in elektronischer Form durchgeführt, kann der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Übermittlung der Kalkulationsgrundlagen in elektronischer Form haben;
und schlüssige, wirtschaftlich mögliche sowie vernünftige Schätzergebnisse gewinnen; Ziel ist es, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (sog. Plausibilitätsgedanke).
(Un-)Sicherheitszuschläge:
Die vorgenannten Anforderungen stellt der BFH je...BStBl 2017 II S. 992