Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers in Kindergeldsachen
Fähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt
Nachrang der Sozialhilfe
Leitsatz
1. Soweit ein Sozialleistungsträger Kindergeld im berechtigten Interesse nach § 67 Satz 2 EStG beantragen kann, steht ihm
im Falle dessen Ablehnung auch eine Klagebefugnis i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO zu, wenn ein Anspruch zumindest in Betracht kommt.
2. Bei der zur Prüfung, ob ein behindertes volljähriges Kind aufgrund der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten,
vorzunehmenden Gegenüberstellung des notwendigen Lebensbedarfs und der kindeseigenen Mittel müssen dem Kind gewährte Sozialleistungen
außer Betracht bleiben, soweit der Sozialleistungsträger Erstattung bzw. Abzweigung des Kindergeldes verlangen kann.
3. Dass der Sozialleistungsträger Leistungen nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung von Kindergeld erbracht hat, darf nach
dem Grundsatz vom Nachrang der Sozialhilfe nicht ursächlich dafür sein, dass deshalb die Bewilligung von Kindergeld mangels
Unfähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG abgelehnt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAG-64804
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 09.10.2017 - 8 K 1227/16 (Kg)
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