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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1227/16 (Kg)

Gesetze: SGB XII § 2, SGB XII § 19 Abs. 1, SGB XII § 19 Abs. 3, SGB XII § 53, SGB X § 104 Abs. 1, EStG § 74 Abs. 2, EStG § 67 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, FGO § 40 Abs. 2

Klagebefugnis des Sozialleistungsträgers in Kindergeldsachen

Fähigkeit eines volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt

Nachrang der Sozialhilfe

Leitsatz

1. Soweit ein Sozialleistungsträger Kindergeld im berechtigten Interesse nach § 67 Satz 2 EStG beantragen kann, steht ihm im Falle dessen Ablehnung auch eine Klagebefugnis i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO zu, wenn ein Anspruch zumindest in Betracht kommt.

2. Bei der zur Prüfung, ob ein behindertes volljähriges Kind aufgrund der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, vorzunehmenden Gegenüberstellung des notwendigen Lebensbedarfs und der kindeseigenen Mittel müssen dem Kind gewährte Sozialleistungen außer Betracht bleiben, soweit der Sozialleistungsträger Erstattung bzw. Abzweigung des Kindergeldes verlangen kann.

3. Dass der Sozialleistungsträger Leistungen nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung von Kindergeld erbracht hat, darf nach dem Grundsatz vom Nachrang der Sozialhilfe nicht ursächlich dafür sein, dass deshalb die Bewilligung von Kindergeld mangels Unfähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG abgelehnt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAG-64804

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Sächsisches FG, Urteil v. 09.10.2017 - 8 K 1227/16 (Kg)

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