BVerwG Beschluss v. - 8 B 10/17

Anforderungen an Grundsatzrüge und Divergenzrüge

Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Instanzenzug: VG Magdeburg Az: 8 A 121/16 Urteil

Gründe

1Der auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

21. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, 8 B 56.16 - juris Rn. 5). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

3Die Beschwerde lässt es bereits an der Formulierung der nach ihrer Auffassung divergierenden Rechtssätze fehlen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von entscheidungstragenden Rechtssätzen in den von der Beschwerde zitierten Urteilen des Senats vom - 8 C 28.99 - und vom - 8 C 24.05 - abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die vermögensrechtliche Anmeldung vom nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Firma M-GmbH erfolgt ist. Dafür spreche auch die von deren Geschäftsführer unterzeichnete Vollmacht, die sich eindeutig auf die GmbH beziehe. Zwar sei der Kläger in der Anmeldung als Gesellschafter und Erbe nach der Geschädigten benannt worden. Die GmbH habe jedoch nicht ausdrücklich im Namen und in Vertretung des Klägers gehandelt. Auch in der Folgezeit bis zum Ende der Ausschlussfrist seien weder Anträge des Klägers noch Vollmachten vorgelegt worden. Diese Anwendung des Vertretungsrechts steht in Einklang mit der genannten Rechtsprechung. Insbesondere sind danach für den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Anmeldung nur die Umstände maßgeblich, die der Behörde bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt werden ( 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 und vom - 8 C 24.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 39).

42. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt ( 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Eine solche Rechtsfrage formuliert die Beschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach. Vielmehr führt sie aus, weshalb das angegriffene Urteil ihrer Auffassung nach die Grundlagen der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung "verkenne" und die das Verwaltungsverfahren begleitenden Hinweis- und Aufklärungspflichten "übersehe". Damit wendet sich die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und verfehlt so die Anforderungen an eine Grundsatzrüge.

5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2017:280817B8B10.17.0

Fundstelle(n):
ZAAAG-64689