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Nachhaltigkeit als Voraussetzung für Gewerblichkeit eines Forderungskäufers
Ein Forderungskäufer ist jedenfalls dann nicht gewerblich tätig, wenn er mehrere Forderungen nebst Sicherheiten in einem einzigen Vertrag erwirbt und keine Wiederholungsabsicht festgestellt werden kann. Denn in diesem Fall fehlt es schon an der Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit (Bezug: § 15 Abs. 2 EStG).
Nach § 15 Abs. 2 EStG erfordert ein Gewerbebetrieb eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und keine land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder andere selbständige Tätigkeit ist. Das Merkmal der Nachhaltigkeit dient dazu, nur gelegentliche Aktivitäten aus dem Bereich der gewerblichen Tätigkeit auszuschließen, so der BFH. Eine Tätigkeit ist regelmäßig nachhaltig, we...