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Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung
(1) Die Nichtbeachtung des Abflussprinzips (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG) durch den steuerlichen Berater stellt einen Beratungsfehler dar und begründet daher regelmäßig ein – dem Mandanten zurechenbares – „grobes Verschulden“ i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. (2) Das Tatbestandsmerkmal „Annahme“ in § 174 Abs. 3 AO setzt einen kognitiven Prozess bei dem tätig gewordenen Finanzamtsmitarbeiter voraus. Die rein mechanische Übernahme von Erklärungsfehlern des Stpfl. bzw. seines Beraters genügt insoweit nicht (Bezug: § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG; § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG; § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 174 Abs. 3 AO).
Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Stpfl. kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nach...